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Die Satzung

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „donum vitae Regionalverband Bonn/Rhein-Sieg zur Förderung des menschlichen Lebens“, im folgenden „Verein“ genannt.


(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bonn und ist im Vereinsregister eingetragen.


(3) Der Verein ist ein selbständiger Regionalverband von donum vitae Bundesverband mit Sitz in Bonn.



§ 2 Selbstverständnis, Auftrag und Zweck

(1) Der Verein, entstanden aus der Initiative von engagierten Katholiken, ist ein Zusammenschluss von Bürgern christlicher Konfessionen, die sich für den Schutz des menschlichen Lebens, namentlich den Schutz des Lebens ungeborener Kinder einsetzen und Frauen in Schwangerschaftskonflikten mit Rat und Tat helfen wollen.


(2) Der Verein betreibt Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen. In diesen werden schwangeren Frauen und ihren Familien umfassende Beratung und Hilfe angeboten. Die Beratung schließt die Schwangerschaftskonfliktberatung im Sinne der geltenden gesetzlichen Bestimmungen ein und erfolgt im Rahmen des Beratungskonzeptes von donum vitae Bundesverband. Der Verein fördert die Unterstützung und Durchführung von Maßnahmen der freien Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere der sexualpädagogischen Arbeit mit Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Rahmen der Einzelhilfe und Gruppenarbeit in Jugendeinrichtungen, Jugendverbänden und Schulen.


(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist ausschließlich selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.


(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede mindestens 18 Jahre alte natürliche Person werden, die das Selbstverständnis, den Auftrag und den Zweck des Vereins bejaht. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.


(2) Mitgliedsbeiträge können erhoben werden. Über die Höhe beschließt die Mitgliederversammlung.


(3) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod oder mit der schriftlich an den Vorstand gerichteten Austrittserklärung. Die Erklärung wirkt sofort. Wer den in § 2 festgelegten Leitlinien und Zwecken gröblich zuwiderhandelt, kann aus dem Regionalverband ausgeschlossen werden. Bezüglich eines Ausschlusses gilt § 6 Abs. 1 dieser Satzung.


(4) Jedes Mitglied soll die Tätigkeit des Vereins in der Öffentlichkeit vertreten und weitere Personen für die Mitarbeit im Verein gewinnen, eine kinder- und familienfreundliche Gesellschaft fördern und durch regelmäßige Spenden zur Finanzierung der Tätigkeit des Vereins beitragen.



§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der
Vorstand.



§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt und bestellt die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden, den Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin sowie die übrigen Vorstandsmitglieder. Sie genehmigt den Jahresetat, beschließt die Jahresrechnung und nimmt den Bericht des Vorstandes entgegen, entscheidet über die Entlastung des Vorstandes sowie über den Ausschluss eines Mitglieds und kann den Verein auflösen. Die Mitgliederversammlung wählt und bestellt ein Mitglied zur Protokollführerin bzw. zum Protokollführer sowie zwei Kassenprüfer.


(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird von dem / der Vorsitzenden 14 Tage vorher schriftlich einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich beantragt wird. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung bekannt zu geben, aus der sich die Gegenstände der Beratung und der Beschlussfassung ergeben. Die Mitgliederversammlung ist in jedem Falle ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied kann seine Stimme nur persönlich abgeben.


(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedoch bedarf es zum Ausschluss eines Mitglieds einer Satzungsänderung (einschließlich der in § 33 Abs.1 Satz 2 BGB genannten Fälle) und der Auflösung des Vereins einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Vereins. Über Beschlüsse über Satzungsänderungen ist der Vorstand „donum vitae Bundesverband“ zu informieren.


(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt, das von der bzw. dem Vorsitzenden und der Protokollführerin bzw. dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.



§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

  • dem / der Vorsitzenden
  • einem / einer stellvertretenden Vorsitzenden
  • bis zu drei Beisitzern

Jeweils zwei Vorstandsmitglieder, von denen einer / eine der / die Vorsitzende oder der / die stellvertretende Vorsitzende sein muss, sind gemeinsam Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und stellt einen Geschäftsverteilungsplan auf.


(2 ) Der Vorstand führt unter Beachtung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung die Geschäfte des Vereins. Er kann für die laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer bestellen oder ein Vorstandsmitglied mit der Geschäftsführung beauftragen.


(3) Der Vorstand stellt den Jahresetat und die Jahresrechnung auf. Er entscheidet über die Verwendung der Mittel und ggf. über die Errichtung weiterer Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen und alle damit zusammenhängenden Angelegenheiten.


(4) Ist ein Geschäftsführer bestellt, der nicht Vorstandsmitglied ist, nimmt er an den Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht teil.


(5) Der Vorstand wird von dem / der Vorsitzenden oder dem / der stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes anwesend ist. Ist der Vorstand nicht beschlussfähig, kann der / die Vorsitzende unverzüglich unter Wahrung einer Frist von zwei Tagen erneut eine Vorstandssitzung einberufen. In dieser Sitzung ist der Vorstand in jedem Fall beschlussfähig.


(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Wenn kein Mitglied widerspricht, kann der Vorstand im Umlaufverfahren Beschlüsse fassen.


(7) Über die Sitzung wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt, das von dem / der Sitzungsleiter/in und dem / der Protokollführer/ in unterzeichnet wird.


(8) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.


(9) Die Vorstandsmitglieder können im Zusammenhang mit ihrer Vorstandstätigkeit Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen.


(10) Der Vorstand kann zu seiner Beratung einen Beirat berufen.



§ 8 Schlussbestimmungen

(1) Ist die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich durch Auflösung des Vereins, Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke oder Entziehung der Gemeinnützigkeit, so sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.


(2) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an donum vitae Bundesverband Sitz Bonn oder, falls dies nicht möglich ist, zwecks Verwendung für den Lebensschutz ungeborener Kinder und für die Wohlfahrtspflege zugunsten schwangerer Frauen in Konfliktsituationen, an eine juristische Person öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.



Hier finden Sie die Satzung des Bundesverbandes von donum vitae e.V.